Kindergeld

Kindergeld


Die zuständige Familienkasse bekommt nach der Abmeldung bei Meldeamt die Veränderungsmitteilung “ins Ausland verzogen”. Kindergeld kann man aber unter Umständen weiterhin beziehen.

Laut § 62 (1) EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer

  • im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
    Voraussetzung ist also, dass ein Elternteil (auch Stief-, Pflege- oder Großeltern) im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Zusätzlich zur unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht eines Elternteils muss das Kind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU-Staat haben. Außerhalb der EU besteht kein Kindergeldanspruch.

Der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich jedoch nicht allein durch die Meldeadresse. Selbst nach der Abmeldung in Deutschland und ohne Neuanmeldung in einem EU-Staat kann ein Wohnsitz durch den tatsächlichen Aufenthalt begründet werden. Das ganze Thema ist sehr schwammig und hängt sicher auch vom Einzelfall ab.